
Envision
Allgemeine Geschäftsbedingung
Hier finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Envision Marketing Services OG, welche im Rahmen der Zusammenarbeit mit Kunden gültig sind. Der Kunde stimmt diesen Bedingungen bei Auftragserteilung zu.
Stand: 20. März 2023
1. Geltung, Vertragsschluss
1.1. Envision Marketing Services OG (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB). Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden,
selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von dieser sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6. Die Angebote der Agentur sind freibleibend, unverbindlich und sind, wenn nicht anders vereinbart, 14 Tage ab Angebotslegung gültig.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
2.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
2.3. Der Kunde wird der Agentur alle Informationen und Unterlagen zeitgerecht und vollständig zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber , Marken , Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden — nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihre sämtlichen Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
2.5. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen in deutscher Sprache erbracht. Beratungsleistungen erfolgen im Ermessen und nach Wahl der Agentur per E-Mail, telefonisch oder in Kundengesprächen.
2.6. Die Agentur steht dem Kunden innerhalb der Geschäftszeiten (Mo-Fr, 8:30 bis 17 Uhr, ausgenommen Feiertage) zur Kontaktaufnahme zur Verfügung. Die Parteien sind sich dabei einig, dass sich die Inanspruchnahme der Agentur durch Mitarbeiter des Kunden (z.B. via E-Mail /Telefon) im Verhältnis zum Gesamtprojekt im Rahmen zu halten hat. Ist nichts anderes vereinbart, gelten für unbefristete Verträge (z.B. für SEO- und SEA-Betreuung, Wartungsverträge) bis zu einer Stunde pro Monat als angemessen. Dieses monatliche Kontaktkontingent ist in der jeweiligen monatlichen Pauschalvergütung inkludiert. In einem Monat nicht in Anspruch genommene Stunden verfallen am Monatsende. Wird das monatliche Kontaktkontingent überschritten, gilt für diese Zusatzaufwände der Stundensatz (Vergütung nach Aufwand).
3. Besondere Bestimmungen für SEA-Leistungen
3.1. Die SEA-Dienstleistungen beziehen sich speziell auf die Internet-Suchmaschine „Google“
(nachfolgend „Suchmaschine“). Dem Kunden ist bekannt, dass er für die Werbeschaltungen
an Google Inc. bzw. deren Tochtergesellschaften (insbesondere Google Ireland Ltd.)
entsprechend der anfallenden Werbekosten Entgelt zu zahlen hat. Die Agentur plant und
gestaltet die Suchmaschinenwerbung. Die Agentur ist insoweit weder Abschlussvertreter noch
Erfüllungsgehilfe für Google Inc. und hat keinen Einfluss auf die Systeme, Logiken,
Algorithmen der Google-Produkte sowie deren Weiterentwicklungen/Veränderungen. Zudem
kann die Agentur nicht für einen Erfolg der Kampagne einstehen, da dieser von zahlreichen
Faktoren abhängt, wie z.B. Gestaltung der beworbenen Website und deren Conversions,
Wettbewerbssituation, aktuelle Produkteigenschaften von Google AdWords (z.B. allgemeine
Positionierung der Werbeanzeigen, Gestaltung und Erscheinungsform der Anzeigen), aktuelle
Algorithmen (z.B. Relevanzkriterien) bei Google Ads.
3.2. Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist, erteilt der Kunde der Agentur Zugriff und
die erforderlichen Rechte zur Verwaltung dessen Google-Konten und der Kampagnen. Der
Kunde ist zu jederzeit der Inhaber der Google-Konten und die Agentur fungiert lediglich als
Verwalter.
3.3. Die Abrechnung des Mediabudgets (anfallende Werbekosten an Google Inc. &
Tochtergesellschaften) erfolgt direkt über den Kunden. Sollte der Kunde die Verbindlichkeiten
gegenüber der Google Inc. & Tochtergesellschaften nicht rechtzeitig begleichen und somit ein
Kampagnenstopp verschuldet werden, so berührt dies die Verbindlichkeit gegenüber der
Agentur und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
4. Besondere Bestimmungen für SEO-Leistungen
4.1. Bei SEO-Leistungen handelt es sich um Unterstützungsleistungen für den Kunden bei der
Suchmaschinenoptimierung. Die Dienstleistungen beziehen sich speziell auf die InternetSuchmaschine „Google“ (nachfolgend „Suchmaschine“) und die jeweils vereinbarte Zielseite
bzw. Domain. Die Agentur erbringt die Leistungen für die Komponenten zur
Suchmaschinenoptimierung auf Basis von Analysen des Marktumfeldes, der Webauftritte von
Mitbewerbern und der jeweiligen Website des Kunden. Die laufende SEO-Betreuung erfolgt
auf Grundlage der vorab durchgeführten Analysen sowie der Beratung zur Verbesserung der Suchmaschinen-Positionierung der Website bei Suchanfragen zu den für die
Leistungen/Produkte der Website relevanten Themenbereichen (auch Keywords). Auf Basis
dieser Erkenntnisse werden die entsprechenden technischen und inhaltlichen
Optimierungsmaßnahmen durch die Agentur empfohlen und umgesetzt.
4.2. Die Suchmaschinen-Optimierung zielt darauf ab, die Platzierung auf den organischen
Suchergebnissen einer Suchmaschine möglichst zu verbessern. Inhalte einer Web-Page / die
Website selbst sollen in den unbezahlten Suchergebnissen der Suchmaschine auf den
vorderen Plätzen erscheinen. Die Agentur unterstützt den Kunden im Rahmen der SEOLeistungen dabei, dass die jeweilige, vorab definierte, Zielseite in der Suchmaschine bei
kundenspezifischen Suchbegriffen (Keywords bzw. Themengebiete) möglichst unter den
vorderen Suchergebnissen gelistet wird und setzt die empfohlenen Optimierungsmaßnahmen
für den Kunden um. Das Erzielen einer bestimmten Suchmaschinen-Platzierung wird dabei
nicht garantiert und ist nicht Bestandteil der Auftragserfüllung.
4.3. Die Suchmaschinen-Platzierung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, ständigen
Änderungen unterworfen und die zugrunde liegenden Parameter werden im Detail vom
Suchmaschinenbetreiber nicht bekannt gegeben. Dennoch bemüht die Agentur sich,
Vorschläge und Maßnahmen konform der Richtlinien des Suchmaschinenanbieters
umzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne SEO-Maßnahmen unter Umständen
gegen die Richtlinien des Suchmaschinenanbieters verstoßen können. Dies stellt jedoch keine
fehlerhafte Leistung durch die Agentur dar, wodurch diese nicht haftbar ist. Dem Kunden ist
darüber hinaus bekannt, dass Suchmaschinenoptimierung ein laufender Prozess ist. Es kann
daher bis zur Sichtbarkeit von Änderungen im Ranking mehrere Monate nach Umsetzung aller
vorgeschlagenen Änderungen dauern. Unvorhergesehene Änderungen in der Platzierung,
einschließlich einer Verschlechterung oder eine vollständige Entfernung aus dem Index der
Suchmaschine, können nicht ausgeschlossen werden.
5. Besondere Bestimmungen für Webhosting & Wartungsarbeiten
5.1. Die angebotenen Webhosting-Leistungen basieren auf der Zusammenarbeit mit Dritten,
welche die entsprechende Hardware (z.B. Server) und Software (z.B. OS) zur Verfügung
stellen. Die Agentur wird den Hosting-Anbieter auf Grundlage verschiedener Faktoren, wie
Zuverlässigkeit, Datenschutz, Support, sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser
über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.2. Dem Kunden ist bekannt, dass bei der Nutzung digitaler Dienste die potenzielle Gefahr eines
kriminellen Aktes (z.B. ein Hackerangriff) besteht. Durch die regelmäßige Wartung der Website unterstützt die Agentur den Kunden dabei, das System durch das Installieren
bereitgestellter Patches der jeweiligen Software-Anbieter aktuell zu halten und somit
Sicherheitslücken zeitnahe zu schließen. Die Agentur ist jedoch nicht für das Analysieren und
Schließen von Sicherheitslücken verantwortlich. Sollte der Kunde dennoch Betroffener einer
kriminellen Handlung werden, haftet die Agentur nicht.
5.3. Zudem ist dem Kunden bekannt, dass im technischen Bereich viele Faktoren für eine
reibungslose Funktion verantwortlich sind. Nicht alle diese Faktoren können beeinflusst
werden. So garantiert die Agentur nicht, dass technische Dienste jederzeit fehlerfrei laufen,
insbesondere auch nicht, wenn der Kunde den Wartungsvertrag durch die Agentur in
Anspruch nimmt. Die Agentur haftet weder für potenzielle Ausfälle des Web- und Mailservers
noch für daraus einhergehende wirtschaftliche Verluste.
5.4. Sollte der Kunde das Wartungsangebot durch die Agentur ablehnen, ist der Kunde für die
Wartung und Sicherstellung der Funktionalität der Website selbst verantwortlich.
5.5. Der Kunde hat die Möglichkeit im Rahmen der Basiswartung zusätzliche, monatliche
Wartungsstunden für die etwaige Inhaltsaktualisierungen zu buchen. Die Verrechnung erfolgt
laut schriftlicher Vereinbarung, in der Regel jedoch quartalsweise. Nicht in Anspruch
genommene Wartungsstunden werden bis zum Ende des aktuellen Geschäftsjahres
übertragen und verfallen anschließend. Diese können nicht bar abgelöst werden. Es besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung in jeglicher Form.
5.6 Unlimitierte Leistungen werden auf Basis einer Fair-Use-Policy angeboten.
Kunden können die Leistungen ohne Begrenzung zum angebotenen Pauschalpreis in Anspruch nehmen.
Die Agentur behält sich jedoch das Recht vor,
deutlich überdurchschnittliche Beanspruchung dieser Leistungen einzuschränken,
nach schriftlicher Ankündigung zu verrechnen oder auch zu kündigen.
6. Social-Media-Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und ‑auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und ‑auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
7. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
7.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei
der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Fremdleistung“).
7.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen
Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die
Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
7.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die
über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch
im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
8. Termine
8.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind
schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
8.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,
wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln
nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im
Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche
Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
8.3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,
nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen
gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
9. Vorzeitige Auflösung
9.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
9.1.1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich
wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
9.1.2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines
fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
9.1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur
eine taugliche Sicherheit leistet;
9.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt,
trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur
Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag
verstößt.
10. Honorar
10.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen)
Budget von € 5.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist
die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder
Akontozahlungen abzurufen.
10.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die
Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar
in der marktüblichen Höhe.
10.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert und auf Basis des gültigen Stundensatzes verrechnet (Auskunft über
aktuelle Preise per Anfrage).
10.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten, um mehr als 15 %
übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt
vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
10.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur — unbeschadet
der laufenden sonstigen Betreuung durch diese — einseitig ändert oder abbricht, hat er der
Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu
vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte
für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Tritt der Kunde von einem Auftrag vor Beginn der
Leistungserbringung zurück, berechnet die Agentur dem Kunden 50% vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr.
Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der
Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an
bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe
und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
11. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
11.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht
im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für
die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der
Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
11.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls
die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je
Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts.
Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
11.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer
mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort
fällig stellen.
11.4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur
Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
11.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht
fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige
Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
11.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt
oder gerichtlich festgestellt.
11.7. Sollte der Auftrag die durchschnittliche Abwicklungsdauer aufgrund Verzögerungen seitens
des Kunden überschreiten, behält sich die Agentur das Recht vor, die bis dato erbrachten
Leistungen in Rechnung zu stellen.
12. Eigentumsrecht und Urheberrecht
12.1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne
Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum
der Agentur und können von der Agentur jederzeit — insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses — zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des
Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels
anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch
ausschließlich in Österreich (mit Ausnahme, dass der aktuelle Firmensitz des Kunden im
Ausland ist) nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der
Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung
gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der
Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
12.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und — soweit die Leistungen urheberrechtlich
geschützt sind — des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“
wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe
verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische
Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
12.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck
und Nutzungsumfang hinausgeht, ist — unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist — die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der
Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
12.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder
nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
12.5. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für
diese Nutzung angemessenen Honorars.
13. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potenzielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und
kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt
nachstehende Regelung:
13.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der
potenzielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem
Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
13.2. Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung
kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten
übernommen hat.
13.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe
erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile
ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des
Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
13.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und
damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang
jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten
und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene
Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre
charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen,
auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
13.5. Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen
des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später
abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder
zu nutzen bzw. nutzen zu lassen
13.6. Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert
wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur
binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von
Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
13.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem
potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden
verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
13.8. Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung
tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
14. Kennzeichnung
14.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln/-trägern und bei allen Werbemaßnahmen
auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.
14.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit
Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
hinzuweisen (Referenzhinweis).
15. Gewährleistung
15.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach
Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt
die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und
15.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird
die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist
berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die
Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen
dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der
Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen)
Sache auf seine Kosten durchzuführen.
15.3. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit
verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer
allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von
Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
15.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress
gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die
Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
16. Haftung und Produkthaftung
16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden
des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare
Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs,
Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen
mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
16.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten
Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche
für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige
Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
16.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;
jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
17. Anzuwendendes Recht
17.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UNKaufrechts.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben
hat.
18.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
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Daher kann diese Frage nicht generell beantwortet werden. Allerdings können Sie darauf vertrauen, dass wir Ihnen einen günstigen Preis bei bester Qualität bieten.
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